Navigationselemente überspringen…

§ 22 Curricula von Universitätslehrgängen

(1) Im Curriculum ist festzulegen:
1. die Bezeichnung, Zielsetzung, Dauer und Gliederung des Universitätslehrganges,
2. die Voraussetzungen für die Zulassung,
3. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern sowie das Ausmaß der ECTS-Anrechnungspunkte der Studienleistungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 26 UG,
4. die Prüfungsordnung (§ 51 Abs. 2 Z. 25 UG),
5. der akademische Grad bzw. die Bezeichnung für Absolventinnen und Absolventen gemäß § 58 Abs. 1 bzw. 2 UG.
(2) Im Curriculum kann festgelegt werden:
1. die Bezeichnung „Aufbaustudium“ für einen Universitätslehrgang, bei dem die Zulassung den Abschluss eines facheinschlägigen Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt,
2. die Möglichkeit der Anerkennung von gleichwertigen Prüfungsleistungen, die außerhalb des Universitätslehrgangs abgelegt wurden, durch die wissenschaftliche Leiterin bzw. den wissen-schaftlichen Leiter,
3. Bestimmungen über Fernstudieneinheiten gemäß § 53 UG,
4. den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen,
5. Bestimmungen über die Absolvierung einer facheinschlägigen Praxis, der eine entsprechende Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten zuzuordnen ist,
6. die Möglichkeit, den Universitätslehrgang in Form einer geschlossenen Lehrgangsgruppe durchzuführen.


blank info