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(1) Jeweils vor einer weiteren Durchführung eines Universitätslehrganges hat die Dekanin bzw. der Dekan den Bedarf an dem konkreten Universitätslehrgang, den aktuellen Finanzplan sowie die Liste der vorgesehenen Lehrenden zu prüfen. Ist der betreffende Universitätslehrgang keiner Fakultät zugeordnet, fällt diese Aufgabe dem Rektorat zu.
(2) Die Lehrgangsleitung hat einmal pro Lehrgangsdurchgang bzw. einmal pro Jahr bei kürzeren Lehrgängen einen Evaluationsbericht zu erstellen und dem zuständigen Kollegialorgan des Senates, der Studienrektorin bzw. dem Studienrektor, der zuständigen Dekanin bzw. dem zuständigen Dekan und dem Rektorat zur Stellungnahme zu übermitteln.
(3) Die Evaluation umfasst folgende Bereiche:
1. Feedback der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, orientiert an der Lehrveranstaltungsevaluation der Universität Klagenfurt,
2. Feedback der Lehrenden,
3. inhaltliche Konzeptreflexion im Hinblick auf die im Curriculum festgelegte Zielsetzung,
4. Einschätzung des Bedarfes an einem weiteren Durchgang im Hinblick auf gesellschaftliche und finanzielle Rahmenbedingungen.