Navigationselemente überspringen…

§ 3 Studienprogrammleiterin bzw. Studienprogrammleiter

(1) Für jedes Studium bzw. für Studien, die fachlich eng miteinander verwandt sind, sowie für die Ge-samtheit der interdisziplinären Studien, ist von der Studienrektorin bzw. vom Studienrektor eine Studienprogrammleiterin bzw. ein Studienprogrammleiter für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu ernennen. Für Studien, die mehr als 300 Studierende umfassen, können ein bis zwei Stellvertre-terinnen bzw. Stellvertreter der Studienprogrammleiterin bzw. des Studienprogrammleiters ernannt werden. Die Ernennung hat in Absprache mit den Leiterinnen bzw. Leitern der Organisationseinhei-ten zu erfolgen, die an der Durchführung des jeweiligen Studiums beteiligt sind.
(2) Die Unterrichtsfächer des Lehramtsstudiums sowie die fachspezifischen Anteile des Doktoratsstudiums können der Zuständigkeit der Studienprogrammleiterin bzw. des Studienpro-grammleiters übertragen werden, die bzw. der die damit unmittelbar verwandten Studien betreut.
Für die allgemeine pädagogische Ausbildung und das fächerübergreifende Projektstudium ist eine gemeinsame Studienprogrammleiterin bzw. ein gemeinsamer Studienprogrammleiter zu ernennen.
(3) Die Studienprogrammleiterin bzw. der Studienprogrammleiter wird von der Studienrektorin bzw. vom Studienrektor mit der Durchführung und Koordination der folgenden Aufgaben beauftragt:
1. Organisation des jeweiligen Lehrangebots und Verwaltung des Lehrbudgets,
2. Anerkennung von Prüfungen (§ 78 UG),
3. Anerkennung von Master- und Diplomarbeiten (§ 143 Abs. 19 UG),
4. Zulassung zu Fachprüfungen und Gesamtprüfungen (§ 12),
5. Zusammenstellung von Prüfungssenaten (§ 12 Abs. 5),
6. Festsetzung von Prüfungsterminen und Anmeldefristen (§ 14),
7. Abgabe von Stellungnahmen zu Anträgen auf Zulassung zu einem individuellen Studium,
8. Abgabe von Stellungnahmen zu Anträgen auf Tausch von Lehrveranstaltungen (§ 17),
9. Vorbereitende Planungstätigkeit für die Entwicklung, Erstellung und Änderung von Curricula,
10. Überprüfung der Anträge auf Ausstellung von Bachelor-, Master-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnissen.
(4) In den unter Abs. 3 Z. 1 – 6 genannten Angelegenheiten entscheidet die Studienprogrammleiterin bzw. der Studienprogrammleiter im Namen der Studienrektorin bzw. des Studienrektors. Die Studi-enrektorin bzw. der Studienrektor führt dabei die Fachaufsicht und kann Weisungen erteilen, die auf Verlangen der Studienprogrammleiterin bzw. des Studienprogrammleiters schriftlich auszufertigen sind. Eine Studienprogrammleiterin bzw. ein Studienprogrammleiter oder deren bzw. dessen Stell-vertreterin bzw. Stellvertreter kann von der Studienrektorin bzw. vom Studienrektor in begründeten Fällen ihrer bzw. seiner Funktion enthoben werden.
(5) Die unter Abs. 3 genannten Aufgaben können mit Ausnahme der unter Z. 1 genannten zwischen der Studienprogrammleiterin bzw. dem Studienprogrammleiter und deren bzw. dessen Stellvertrete-rinnen bzw. Stellvertretern aufgeteilt werden. Im Falle des Lehramtsstudiums sowie des Doktoratsstudiums können einzelne der unter Abs. 3 genannten Aufgaben auch an Personen dele-giert werden, die nicht die Funktion einer Studienprogrammleiterin bzw. eines Studienprogrammlei-ters innehaben.
(6) Die Abgeltung der Studienprogrammleitung erfolgt durch eine entsprechende Funktionszulage.


blank info