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(1) Für jedes Studium bzw. für Studien, die fachlich eng miteinander verwandt sind, sowie für die Gesamtheit der interdisziplinären Studien ist vom Senat eine Curricularkommission einzurichten. Deren Größe ist auf Vorschlag der Leiterinnen bzw. Leiter der Organisationseinheiten, die an der Durchführung der jeweiligen Studien in relevantem Ausmaß beteiligt sind, nach Maßgabe von Abs. 2 festzulegen. Die Curricularkommissionen sind mit Ausnahme der interfakultären und interuniversitären Curricularkommissionen einer Fakultät zuzuordnen.
(2) Die Curricularkommissionen setzen sich im Verhältnis 3:2, 4:3, 5:4, 6:5 (letzteres für stark interdisziplinär ausgerichtete Studien und für das Lehramtsstudium) aus Vertreterinnen und Vertretern des wissenschaftlichen Personals gem. § 94 Abs. 2 UG und der zum jeweiligen Studium zugelassenen Studierenden gem. § 94 Abs. 1 Z. 1 UG zusammen. In Studien mit einem relevanten Anteil von Service-Fächern im Pflichtbereich sind Vertreterinnen bzw. Vertreter dieser Fächer in einem entsprechenden Ausmaß zu berücksichtigen.
(3) Die Vertreterinnen und Vertreter des wissenschaftlichen Personals werden vom Senat auf Vorschlag der Leiterinnen bzw. Leiter der Organisationseinheiten und nach Anhörung der Dekaninnen
bzw. Dekane der fachlich zuständigen Fakultäten für eine der Funktionsperiode des Senats entsprechende Funktionsperiode ernannt.
(4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden werden von den zuständigen Organen nach den Bestimmungen des HSG 1998 entsendet.
(5) Auf dem jeweils entsprechenden Weg ist für jedes Mitglied der Curricularkommission ein Ersatzmitglied zu ernennen.
(6) Die Studienprogrammleiterin bzw. der Studienprogrammleiter der betreffenden Studien ist zumindest als Mitglied mit beratender Stimme zu kooptieren. Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor ist zu den Sitzungen der Curricularkommissionen als Auskunftspersonen einzuladen.
(7) Die konstituierende Sitzung wird von der Senatsvorsitzenden bzw. vom Senatsvorsitzenden einberufen und bis zur Wahl einer bzw. eines Vorsitzenden aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter des wissenschaftlichen Personals geleitet. Die stellvertretende Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende ist aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden zu wählen.
(8) Die Geschäftsordnung des Senats gilt sinngemäß.
(9) Die Curricularkommission hat folgende Aufgaben:
1. Erstellung und Änderung der Curricula (§§ 6, 7),
2. Beratung der mit Studienangelegenheiten befassten universitären Organe,
3. Wahl und Abberufung der bzw. des Vorsitzenden und einer bzw. eines stellvertretenden Vorsitzenden.