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§ 5 Inhalte der Curricula

(1) Im Curriculum ist festzulegen:
1. das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und Absolventen sowie die für die Erlangung dieser wissenschaftlichen und beruflichen Qualifikationen erforderlichen Lehrinhalte,
2. die Bezeichnung und die Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte der Pflicht- und Wahlfächer,
3. Gegenstand und Umfang der die Fächer bildenden Lehrveranstaltungen sowie allenfalls die Festlegung der Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 54 Abs. 7 UG),
4. die Bezeichnung, Art und zugeordnete Anzahl der ECTS-Anrechnungspunkte der Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und gebundenen Wahlfächern sowie weitere Bestimmungen zu den gebundenen Wahlfächern (§ 9 Abs. 3),
5. die Arten der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen (z.B. Proseminar, Seminar, Arbeitsgemeinschaft, Konversatorium, Übung, Praktikum),
6. die Anzahl der auf die freien Wahlfächer entfallenden ECTS-Anrechnungspunkte (§ 9 Abs. 4),
7. in Bachelor- und Diplomstudien Bestimmungen zur Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß § 66 UG,
8. in Bachelorstudien Bestimmungen über die Anfertigung von Bachelorarbeiten (§ 80 UG),
9. in Diplomstudien die Anzahl und Dauer von Studienabschnitten sowie die Aufteilung der ECTS-Anrechnungspunkte auf die Studienabschnitte,
10. die Prüfungsordnung (§ 51 Abs. 2 Z. 25 UG),
11. das Verfahren zur Vergabe der Plätze in Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern (§ 54 Abs. 8 UG), wobei sicherzustellen ist, dass die Verga-
be der Plätze die individuelle Studiensituation berücksichtigt und die zeitliche Reihung der Anmeldung kein Kriterium darstellt,
12. die Übergangsbestimmungen (§ 8),
13. wenn das Studium gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Universitäten.
(2) Im Curriculum kann festgelegt werden:
1. welche Studien jedenfalls gemäß § 64 Abs. 4 und 5 UG als fachlich in Frage kommend für Master- und Doktoratsstudien anzusehen sind,
2. Bestimmungen zur Anerkennung von Prüfungen im Sinne von § 78 Abs. 1 UG vorletzter Satz,
3. Bestimmungen über die Absolvierung einer facheinschlägigen Praxis im Sinne einer vom universitären Studienbetrieb gesonderten Tätigkeit, der eine entsprechende Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten zuzuordnen ist, oder geeigneter Ersatzformen, wenn die Absolvierung einer Praxis nicht möglich ist,
4. Bestimmungen über Fernstudieneinheiten gemäß § 53 UG,
5. Bestimmungen gemäß § 54 Abs. 12 UG über die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten


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