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§ 6 Erstellung der Curricula

(1) Die Curricularkommission erstellt einen Curriculumsentwurf gemäß § 5 und ermittelt den dafür erforderlichen Lehraufwand (Ressourcenbedarf).
(2) Der Entwurf des Curriculums ist anschließend unter Setzung einer angemessenen Frist zur Begutachtung jedenfalls an folgende Stellen zu übermitteln:
1. an das Rektorat,
2. an die Studienrektorin bzw. den Studienrektor,
3. an den Senat,
4. an die mit der Durchführung der Lehre dieses Studiums befassten Organisationseinheiten,
5. an die Sprecherinnen bzw. Sprecher der Curricularkommissionen,
6. an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Klagenfurt,
7. an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen,
8. an die Fachabteilung Studien- und Prüfungswesen,
9. an die Stabsstelle Rechtsangelegenheiten,
10. an den Zentralen Informatikdienst.
(3) Zusätzlich ist die Aufstellung des Ressourcenbedarfs an die in Abs. 2 Z. 1 – 6 genannten Stellen zu übermitteln.
(4) Weiters soll der Entwurf des Curriculums unter Setzung einer angemessenen Frist zur Begutachtung an fachlich oder beruflich relevante Organisationen außerhalb der Universität ausgesandt werden.
(5) Die Curricularkommission hat sich nach dem Ende des Begutachtungsverfahrens mit den eingelangten Stellungnahmen nachweislich zu befassen, das Curriculum gegebenenfalls zu ändern und dieses zu beschließen.
(6) Nach diesem Beschluss ist das Curriculum der Studienrektorin bzw. dem Studienrektor zur Überprüfung des Ressourcenbedarfs zuzuleiten. Stimmt diese bzw. dieser dem Curriculum zu, ist es an den Senat weiterzuleiten. Stimmt die Studienrektorin bzw. der Studienrektor dem Curriculum nicht zu, ist es mit einer Begründung für die Ablehnung an die Curricularkommission zurückzuverweisen.
(7) Genehmigt der Senat gemäß § 25 Abs. 10 UG den Beschluss der Curricularkommission, gilt das Curriculum als erlassen. Andernfalls ist das Curriculum mit einer Begründung für die Ablehnung an die Curricularkommission zurückzuverweisen.
(8) Wird das Curriculum an die Curricularkommission zurückverwiesen, hat die Curricularkommission das Curriculum unter Berücksichtigung der beigefügten Begründung für die Ablehnung neuerlich zu behandeln und zu beschließen. Anschließend ist wieder nach Abs. 6 und 7 vorzugehen.


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