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(1) Die Curricularkommission ist berechtigt, Änderungen des Curriculums ohne Begutachtungsverfahren zu beschließen, wenn es sich nicht um strukturelle Änderungen gemäß Abs. 2 handelt.
(2) Die Curricularkommission und die Studienrektorin bzw. der Studienrektor entscheiden im Einvernehmen auf der Grundlage des neu ermittelten Ressourcenbedarfs darüber, ob eine strukturelle Änderung vorliegt. Als strukturelle Änderungen gelten insbesondere:
1. grundlegende Änderung der inhaltlichen Ausrichtung des Studiums,
2. grundlegende Änderung der Prüfungsordnung,
3. Neudefinition oder Änderung eines Pflichtfaches,
4. Einschränkung oder Änderung eines gebundenen Wahlfaches.
(3) Bei einer strukturellen Änderung eines Curriculums ist nach § 6 vorzugehen, bei einer nicht strukturellen Änderung kommen § 6 Abs. 7 und 8 zur Anwendung.