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Startseite > ÖH Klagenfurt > Studienrecht > Studienrechtliche Bestimmungen der Satzung der Uni Klagenfurt >
(1) Im Curriculum ist festzulegen, dass ordentliche Studierende ab dem In-Kraft-Treten eines strukturell geänderten Curriculums ihr Studium nach den bisher geltenden Vorschriften in einem der vorgesehenen Studiendauer zuzüglich mindestens eines Semesters entsprechenden Zeitraum abschließen können. In Studien mit Studienabschnitten gilt diese Bestimmung pro Studienabschnitt. Die Bestimmungen des § 124 UG bleiben davon unberührt.
(2) In besonderen Härtefällen kann die Studienrektorin bzw. der Studienrektor auf Antrag der bzw. des Studierenden die Frist gemäß Abs. 1 zusätzlich erstrecken.
(3) Bei nicht strukturellen Änderungen gilt, dass alle ordentlichen Studierenden dem geänderten Curriculum ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens unterstellt sind.
(4) Wird das Studium nicht fristgerecht gemäß Abs. 1 abgeschlossen, sind die Studierenden für das weitere Studium dem geänderten Curriculum unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem geänderten Curriculum zu unterstellen.
(5) Im Curriculum sind spezifische Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von positiv beurteilten Prüfungen des bisher geltenden und des geänderten Curriculums festzulegen.