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Prüfungsrecht: Vorsprung durch Kenntnis der Rechtslage

Eine Reihe von dicken Büchern

Vorbereitet zur Prüfung. Wer seine Rechte im Kopf hat, liegt richtig.

Bei Prüfungen solltest du nicht nur den Inhalt gelernt haben, sondern auch deine Rechte kennen.

Pünktlich zum Ende des Semesters folgt der dritte und letzte Teil unserer Studienrechtsserie: Das Prüfungsrecht. Folgende fünfzehn Punkte sind dein gutes Recht rund um deine Prüfungen:

Punkt 1: Zu Beginn jeder Lehrveranstaltung sind dir die Prüfungs- und Beurteilungsmodalitäten genau bekannt zu geben.

Punkt 2: Bei Vorlesungsprüfungen muss es drei Prüfungstermine geben.


Über die Autorin bzw. den Autor
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René Scheriau
Bildungspolitisches Referat

Punkt 3: Bei prüfungsimmanenten LVs darf eine einzelne Leistung (z.B. nur eine Klausur) für deine Note nicht ausschlaggebend sein.

Punkt 4: Bei einer längeren andauernden Behinderung kannst du eine abgeänderte Prüfungsmethode beantragen.

Punkt 5: Vergiss nicht, dich rechtzeitig zu einer Prüfung anzumelden.

Punkt 6: Solltest du an einer Prüfung, zu der du dich angemeldet hast, nicht teilnehmen können, so ist es deine Pflicht dich wieder abzumelden. Eine negative Beurteilung darfst du deswegen aber nicht bekommen.

Punkt 7: Brichst du eine Prüfung ohne wichtigen Grund ab, ist diese negativ zu beurteilen.

Punkt 8: Die Zeugnis für Prüfungen sind dir spätestens vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung (z.B.: schriftliche Prüfung/Endklausur, Abgabe von Arbeiten) auszustellen.

Punkt 9: An der Uni Klagenfurt darfst du eine Prüfung viermal wiederholen. Also hast du insgesamt fünf Prüfungsantritte.

Punkt 10: Auch eine positiv abgelegte Prüfungen kannst du wiederholen – aber Achtung: die letzte Prüfung zählt!

Punkt 11: Für sämtliche Prüfungen (Lehrveranstaltungs-, Fach-, Gesamtprüfungen), die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges erfolgen, gilt, dass ab der dritten Wiederholung (also dem vierten Antritt) die Prüfung auf jeden Fall kommissionell ist. Allerding hast du das Recht, schon bei der zweiten Wiederholung eine kommissionelle Prüfung
zu verlangen. Dies ist dann sinnvoll, wenn der Verdacht besteht, ungerecht benotet worden zu sein.

Punkt 12: Bei einer kommissionellen Prüfung entscheidet nicht nur eine, sondern drei Personen über deine Note. Außerdem ist die Art (schriftlich oder mündlich) der kommissionellen Prüfung gleich wie die vorhergehenden Prüfungen.

Punkt 13: Alle Prüfungsunterlagen und -protokolle müssen sechs Monate beim Prüfer oder bei der Prüferin aufliegen und dürfen dort von dir eingesehen und auch kopiert werden.

Punkt 14: Eine Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung ist nur bei negativer Beurteilung möglich, sofern du einen schweren Mangel bei der Durchführung (grobe Verfahrensverstöße) glaubhaft machen kannst.

Punkt 15: Bei mündlichen Prüfungen hast du das Recht auf deinen Wunsch hin eine zwischenzeitliche Pause von fünf Minuten zu fordern. Mündliche Prüfungen sind öffentlich, was es auch erlaubt andere Personen (z.B. als Zeuginnen bzw. Zeugen) mitzunehmen. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dir unmittelbar nach der Prüfung der mitzuteilen.

Solltest du einen Teil aus den letzten beiden Ausgaben des PLUS.Punkt versäumt haben, so kannst du alles auch online noch nachlesen.

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