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Studiengebühren NEU – jetzt wird es ernst!

Zerrissener Studiengebührenzahlschein mit Fragezeichen

Jedes Semester das übliche Ritual: Meistens gerade zum denkmöglich schlechtesten Termin, wenn nämlich angehende Akademikerinnen und Akademiker Schwarze Löcher direkt in ihren Brieftaschen studieren können, flattert auch noch ein Erlagschein von der Universität ins Haus.

Aber dieses Jahr wird bekanntlich alles anders, denn die Studiengebühren sind ja ganz abgeschafft! Ganz abgeschafft? Nein! Eigentlich wurde nur das »unbeugsame« Universitätsgesetz (UG 2002) soweit geändert, dass nun einem großen Teil der Studierenden eine »beitragsfreie Zeit« zusteht.


Über die Autorin bzw. den Autor
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Florian Kerschbaumer
Sachbearbeiter im ÖH-Sozialreferat

In den Genuss dieses kostenlosen Studiums kommen alle ordentlichen Studierenden, welche österreichische Staatsbürgerinnen -und -bürger bzw. EU-Bürgerinnen und -Bürger sind, sowie jene, die durch völkerrechtliche Verträge von den Gebühren befreit werden. Vorausgesetzt natürlich, dass »sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester überschreiten.« (UG 2002, § 91 Abs. 1)

Die Ermittlung, ob man nun in der Zeit liegt oder nicht, ist Aufgabe der Universität. Also spätestens, wenn Du den Erlagschein in Deinen Händen hältst, wird es klar sein, ob Du zu den glücklichen Studierenden gehörst, die nur den »ÖH-Beitrag« zahlen müssen, oder ob sich in Sachen Studiengebühren für Dich nichts zum Positiven verändert hat. Sollte letzteres der Fall sein, besteht jedoch noch kein Grund zur Verzweiflung, denn wie so oft sind es auch diesmal die berühmten Ausnahmeregelungen, die das Salz in der »Paragrafensuppe« ausmachen.

Zu den bisherigen Erlassungsgründen der Studiengebühren (Teilnahme an Mobilitätsprogrammen; verpflichtendes Auslandssemester etc.), gesellen sich nun ein paar neue hinzu (UG 2002, § 92 Abs. 4–6). Von den Studiengebühren befreit sind nun weiters:

  1. Studierende, die „mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert waren.“ (Nachweis: Fachärztliche Bestätigung)
  2. Studierende, die »sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt gewidmet haben.« (Nachweis: Geburtsurkunde des Kindes, Meldezettel des Kindes und der / des Studierenden, die übereinstimmen müssen, und eine eidesstattliche Erklärung).
  3. Studierende, die »im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG (= höchstmögliches Jahreseinkommen bei geringfügiger Beschäftigung) in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben.« (Nachweis: Einkommenssteuerbescheid)
  4. Studierende, bei denen »eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist.« (Nachweis: Behindertenpass des Bundessozialamtes)

Weiter zu beachten ist: Die »Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes sind zu berücksichtigen, wenn mehr als zwei Monate des betreffenden Semesters einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit dafür verwendet werden.« Als Nachweis gilt hier eine Bestätigung des Militärkommandos bzw. der Zivildienstagentur. (StubeiV §2b Abs. 2).

Tipp

Am Donnerstag, den 29. Jänner 2009, um 18.30 Uhr im Hörsaal 3, findet eine Infoveranstaltung des Referats für Sozialpolitik für alle Studierenden zur Neuregelung der Studiengebühren statt.

Sollte einer der nun genannten Punkte auf Dich zutreffen, dann kannst Du mit den oben angeführten Nachweisen einen »Antrag auf Erlass des Studienbeitrages« stellen. Wichtig dabei ist jedoch, dass die seitens der Universität herausgegebenen Fristen eingehalten werden, da sonst die Zulassung zum Studium erlöschen kann. Sollte in diesem Prozedere daher eine Verzögerung eintreten (z.B. ein angeforderter Nachweis lässt auf sich warten etc.), dann sollte man im Zweifelsfall die Studiengebühren einzahlen. Es besteht dann immer noch die Möglichkeit, binnen sechs Monate nach Bezahlung einen »Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages« zu stellen.

Auch wenn das alles etwas kompliziert klingt: Du bist nicht allein. Solltest Du Fragen haben oder Dir unsicher sein, dann steht Dir das Referat für Sozialpolitik der ÖH Klagenfurt mit Rat und Tat zur Seite. Komm doch einfach in eine unserer vielen Sprechstunden (siehe www.oeh-klagenfurt.at/soziales (externe Website)) oder schreib uns eine E-Mail (sozialesSPAMFILTER@oeh-klagenfurt.at).

Kommentare

  1. Re: Studiengebühren NEU – jetzt wird es ernst!

    Ich hab 2008 brav gehakelt und auch einiges verdient, weil ich aber freie Dienstnehmerin war, musste ich eine Einkommenssteuererklärung beim FA abgeben… bis die mir einen Bescheid schicken, dauert es laut FA bis Ende April (wenn alles passt!)… Was soll ich jetzt tun?
    Kann ich im Nachhinein auch einen Erlass der Studgeb. bekommen?

    1. Re: Re: Studiengebühren NEU – jetzt wird es ernst!

      Hallo Tina!

      Einen Antrag auf Erlass der Studiengebühren kannst Du nur bis 30. April 2009 einreichen. Das könnte bei Dir ziemlich knapp werden! Daher wäre die sicherste Variante, die Studiengebühren in absehbarer Zeit einmal einzuzahlen, und dann einen „Antrag auf Rückerstattung der Studiengebühren“ zustellen, sobald Du alle Unterlagen hast. Ab dem Datum der Einzahlung hast Du dafür 6 Monate Zeit.

  2. Re: Studiengebühren NEU – jetzt wird es ernst!

    Immer wieder hört oder liest man von einer neuen Regelung, aber es war mir total unklar wie diese aussieht. Geht sicher mehr Leuten noch so wie mir, daher DANKE! für die ausführlichen Infos!

    1. Re: Re: Studiengebühren NEU – jetzt wird es ernst!

      Gelten diese Regelungen auch für das Doktoratstudium?

      1. Re: Re: Re: Studiengebühren NEU – jetzt wird es ernst!

        ja, für jeden STUDIENABSCHNITT! Also auch für das Doktoratsstudium…

        1. Re: Re: Re: Re: Studiengebühren NEU – jetzt wird es ernst!

          Exakt! D.h. bei einem Doktoratstudium ist man 4 + 2 Semester von den Studiengebühren befreit.


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