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Ist fristgerechtes Abmelden von Prüfungen notwendig? Darf es bei Nicht-Erscheinen Sanktionen geben?
Jeder kennt dieses unangenehme Gefühl, das sich in der Magengegend breit macht, wenn eine Prüfung zu absolvieren ist. In den meisten Fällen verhält sich die Intensität dieses Gefühls indirekt proportional zu der Zeit, die man in die Vorbereitung auf die Prüfung investiert hat. Je näher der Prüfungstermin rückt umso schwieriger wird es dann, den inneren Schweinehund zu bekämpfen und voller Zuversicht zum Prüfungsort zu schreiten. Da kommt so mancher schon mal auf die Idee, einfach gar nicht zur Prüfung zu erscheinen.
Rechtlich gesehen ist das Nicht-Erscheinen bei Prüfungen völlig unproblematisch: es ist so, als wäre man nie angemeldet gewesen. Ein Fehlen bei Prüfungen darf laut Satzung der Uni Klagenfurt nicht negativ beurteilt werden, da es ja keinen Antritt und damit auch keine Grundlage für eine negative Beurteilung gibt.
Da fällt einem doch ein Stein vom Herzen, nicht? Allerdings steht ein kleiner Nebensatz im Universitätsgesetz bei den Pflichten der Studierenden: »Die Studierenden haben sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden.« Das ZEUS bietet dazu die Möglichkeit sich bis einen Tag vor der Prüfung, wieder abzumelden. Sollte auch diese Frist nicht reichen, akzeptieren die meisten Lehrenden auch eine Abmeldung per E-Mail. Konsequenzen für das Missachten dieser Pflicht gibt es rechtlich keine. Das Gesetz vertraut an dieser Stelle völlig auf die moralische Zurechnungsfähigkeit der Studierenden.