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Die Studiengebührenfrage bei ausländischen Studierenden entwickelte sich von Beginn an zu einem Desaster. Damit sind nicht nur die Konsequenzen für die Betroffenen gemeint, auch von einer verwaltungsrechtlichen und ordnungspolitischen Perspektive ist die Einhebung von Studiengebühren bei AusländerInnen ein Lehrstück für staatspolitisches Missmanagement gewesen.
Anfangs, vor dem Inkrafttreten des UG 2002, wurde die Einführung der Studiengebühren realisiert, indem man das in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts demontierte Hochschultaxengesetz wieder flott machte. Schon damals regte sich zarter Widerspruch gegen die Bestimmung, Studierenden, die nicht aus EU-Mitgliedsländern kommen, den doppelten Betrag vorzuschreiben.
Das Argument, dass man Menschen, deren Aufenthaltstitel ihnen Erwerbsarbeit geradezu verbietet, von heute auf morgen Gebühren aufbrummt, die aufzubringen schon für InländerInnen (geschweige denn für Studierende aus viel weniger wohlhabenden Ländern) schwierig wäre, beeindruckte die EntscheidungsträgerInnen nicht. Ausländische Studierende haben eine schwache Lobby, sind nicht wahlberechtigt, und dürfen aufgrund der leicht xenophoben Grundstimmung hierzulande nicht auf Mitleid hoffen. Man konnte (und kann) sie also getrost überfahren. Allerdings wurden, um die Beziehung zu bestimmten anderen Staaten nicht allzu sehr zu belasten, und um nicht als allzu knauserig zu gelten, Verordnungen erlassen, die die Rückerstattung eines Teiles oder der ganzen Gebühren an die Studierenden aus Entwicklungsländern regelte. Auch zwischenstaatliche Abkommen, von denen hastig eine größere Anzahl geschlossen wurde, bewirkten eine Erlassung oder Rückerstattung der Gebühren.
Österreich gilt ja trotz seines Reichtums als äußerst sparsam, was Entwicklungshilfe angeht. NGOs und internationale Institutionen beklagen Jahr für Jahr, dass Österreich einschlägigen Verpflichtungen auf möglichst niedrigem Niveau nachkommt. Dabei spräche allein schon gesunder Eigennutz für großzügige Regelungen bei ausländischen Studierenden. Jene europäischen Staaten, die ehemalige Kolonialmächte sind, haben seit jeher wesentlich höhere Quoten ausländischer Studierender. Für Frankreich, Großbritannien und Spanien ist es beinahe systematische Praxis, den Funktionseliten ehemaliger Kolonien und anderer Entwicklungsländer eine akademische Ausbildung zu ermöglichen.
Die Bindung, die die AbsolventInnen zu ihren Gastländern aufbauen, führen zu guten Geschäftsbeziehungen, was volkswirtschaftlich gesehen die kumulierten Ausbildungskosten bei weitem aufwiegt. Aber Österreich nimmt ausländische Studierende nicht als Chance, sondern als Problem wahr, dem man mit einer kafkaesken Bürokratie Herr wird. Die Staatenlisten für Befreiung und Rückerstattung änderte sich beinahe jedes Semester. Für die Abwicklung war der bemühte, aber vollkommen überforderte, ÖAD zuständig. Da der Status des „Bildungsinländers bzw. –ausländers“ nicht nur von der Staatsbürgerschaft, sondern auch davon, in welchem Land man die Universitätsreife erworben hatte, abhing, war insbesondere für die sehr große Gruppe der Studierenden aus dem ehemaligen Jugoslawien der Gebührenstatus Ergebnis eines undurchschaubaren Orakelschlusses. Mit dem Inkrafttreten des UG 2002 wurde es, zusammen mit der Einhebung der Gebühren, den Universitäten überlassen, wie sie ausländische Studierende in der Frage behandeln. Was die Situation selbstverständlich noch unübersichtlich macht.
Mehrere Kunstuniversitäten entschlossen sich trotz (oder wegen) ihres hohen AusländerInnenanteils für eine generelle Erlassung, während andere Universitäten zum Beispiel die Gebühren rückerstatten, wenn der Studierende einen positiven Studienerfolg vorweisen können. Ausländische Studierende, die in Graz an zwei oder mehreren Universitäten studieren, sind ebenso vielen miteinander unvereinbaren Gebührenregimen unterworfen. Die jetzige Situation hat nichts mit universitärer Autonomie zu tun, und spottet jedem Begriff von staatspolitischer Verantwortung.
Man sollte den Schildbürgerstreich beenden, und, wenn man schon Gebühren einheben will, ausländische Studierende inländischen Studierenden gleichstellen. Darüber hinaus sollte man ausländischen Studierenden während ihres Aufenthalts die Möglichkeit geben, in beschränktem Umfang einer Erwerbsarbeit nachzugehen, ohne in ständiger Angst vor einem sofortigen Erlöschen des Aufenthaltstitels zu leben.