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Die Regelung der Auswärtigkeit aufgrund der Fahrtzeit ist gerade bei Universitäten in den Bundesländern eine Zumutung. Nicht nur, dass nur die Fahrzeit vom Heimatort zum Studienort und nicht innerhalb eines Ortes (die durchaus über eine Stunde betragen kann) berechnet wird, sondern auch das Heranziehen von eigentlich nicht zumutbaren Verkehrsverbindungen ist fraglich. So wird auch eine Studentin, der nur zwei unbrauchbare Verbindungen täglich zur Verfügung stehen (egal zu welcher Tageszeit!) nicht als auswärtig eingestuft.